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§ 468 StPO - Kosten bei Straffreierklärung
Stand 21.07.2021
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§ 468 Kosten bei Straffreierklärung
Bei wechselseitigen Beleidigungen wird die Verurteilung eines oder beider Teile in die Kosten dadurch nicht ausgeschlossen, daß einer oder beide für straffrei erklärt werden.