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§ 478 StPO - Form der Datenübermittlung
Stand 21.07.2021
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§ 478 Form der Datenübermittlung
Auskünfte nach den §§ 474 bis 476 und Datenübermittlungen von Amts wegen nach § 477 können auch durch Überlassung von Kopien aus den Akten erfolgen.