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§ 49 StPO - Vernehmung des Bundespräsidenten
Stand 21.07.2021
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§ 49 Vernehmung des Bundespräsidenten
Der Bundespräsident ist in seiner Wohnung zu vernehmen. Zur Hauptverhandlung wird er nicht geladen. Das Protokoll über seine gerichtliche Vernehmung ist in der Hauptverhandlung zu verlesen.