§ 49 Vernehmung des BundespräsidentenDer Bundespräsident ist in seiner Wohnung zu vernehmen. Zur Hauptverhandlung wird er nicht geladen. Das Protokoll über seine gerichtliche Vernehmung ist in der Hauptverhandlung zu verlesen.
Diskussion zu § 49 StPO
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07.08.2025 21:09
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