§ 49 StPO - Vernehmung des Bundespräsidenten
§ 49 Vernehmung des Bundespräsidenten Der Bundespräsident ist in seiner Wohnung zu vernehmen. Zur Hauptverhandlung wird er nicht geladen. Das Protokoll über seine gerichtliche Vernehmung ist in der Hauptverhandlung zu verlesen.
Diskussion zu § 49 StPO
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05.07.2025 02:12