§ 61 Recht zur EidesverweigerungDie in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen des Beschuldigten haben das Recht, die Beeidigung des Zeugnisses zu verweigern; darüber sind sie zu belehren.
Diskussion zu § 61 StPO
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12.07.2025 23:35
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