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§ 62 StPO - Vereidigung im vorbereitenden Verfahren
Stand 21.07.2021
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§ 62 Vereidigung im vorbereitenden Verfahren
Im vorbereitenden Verfahren ist die Vereidigung zulässig, wenn
1.
Gefahr im Verzug ist oder
2.
der Zeuge voraussichtlich am Erscheinen in der Hauptverhandlung verhindert sein wird
und die Voraussetzungen des § 59 Abs. 1 vorliegen.