§ 62 StPO - Vereidigung im vorbereitenden Verfahren
§ 62 Vereidigung im vorbereitenden Verfahren Im vorbereitenden Verfahren ist die Vereidigung zulässig, wenn
1.
Gefahr im Verzug ist oder
2.
der Zeuge voraussichtlich am Erscheinen in der Hauptverhandlung verhindert sein wird
und die Voraussetzungen des § 59 Abs. 1 vorliegen.
Diskussion zu § 62 StPO
LX
12.07.2025 00:53