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§ 72 StPO - Anwendung der Vorschriften über Zeugen auf Sachverständige
Stand 21.07.2021
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§ 72 Anwendung der Vorschriften über Zeugen auf Sachverständige
Auf Sachverständige ist der sechste Abschnitt über Zeugen entsprechend anzuwenden, soweit nicht in den nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften getroffen sind.