§ 82 StPO - Form der Erstattung eines Gutachtens im Vorverfahren
§ 82 Form der Erstattung eines Gutachtens im Vorverfahren Im Vorverfahren hängt es von der Anordnung des Richters ab, ob die Sachverständigen ihr Gutachten schriftlich oder mündlich zu erstatten haben.
Diskussion zu § 82 StPO
LX
26.07.2025 19:31