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§ 82 StPO - Form der Erstattung eines Gutachtens im Vorverfahren
Stand 21.07.2021
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§ 82 Form der Erstattung eines Gutachtens im Vorverfahren
Im Vorverfahren hängt es von der Anordnung des Richters ab, ob die Sachverständigen ihr Gutachten schriftlich oder mündlich zu erstatten haben.