§ 85 StPO - Sachverständige Zeugen
§ 85 Sachverständige Zeugen Soweit zum Beweis vergangener Tatsachen oder Zustände, zu deren Wahrnehmung eine besondere Sachkunde erforderlich war, sachkundige Personen zu vernehmen sind, gelten die Vorschriften über den Zeugenbeweis.
Diskussion zu § 85 StPO
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26.07.2025 19:38