§ 85 Sachverständige ZeugenSoweit zum Beweis vergangener Tatsachen oder Zustände, zu deren Wahrnehmung eine besondere Sachkunde erforderlich war, sachkundige Personen zu vernehmen sind, gelten die Vorschriften über den Zeugenbeweis.
Diskussion zu § 85 StPO
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05.12.2025 11:55
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