§ 86 StPO - Richterlicher Augenschein
§ 86 Richterlicher Augenschein Findet die Einnahme eines richterlichen Augenscheins statt, so ist im Protokoll der vorgefundene Sachbestand festzustellen und darüber Auskunft zu geben, welche Spuren oder Merkmale, deren Vorhandensein nach der besonderen Beschaffenheit des Falles vermutet werden konnte, gefehlt haben.
Diskussion zu § 86 StPO
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26.07.2025 20:23