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§ 89 StPO - Umfang der Leichenöffnung
Stand 21.07.2021
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§ 89 Umfang der Leichenöffnung
Die Leichenöffnung muß sich, soweit der Zustand der Leiche dies gestattet, stets auf die Öffnung der Kopf-, Brust- und Bauchhöhle erstrecken.