§ 12 ZPO - Allgemeiner Gerichtsstand; Begriff
§ 12 Allgemeiner Gerichtsstand; Begriff Das Gericht, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, ist für alle gegen sie zu erhebenden Klagen zuständig, sofern nicht für eine Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.