Open user menu
§ 123 ZPO - Kostenerstattung
Stand 21.07.2021
Zurück
Übersetzung
Teilen
§ 123 Kostenerstattung
Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hat auf die Verpflichtung, die dem Gegner entstandenen Kosten zu erstatten, keinen Einfluss.