§ 143 ZPO - Anordnung der Aktenübermittlung
§ 143 Anordnung der Aktenübermittlung Das Gericht kann anordnen, dass die Parteien die in ihrem Besitz befindlichen Akten vorlegen, soweit diese aus Dokumenten bestehen, welche die Verhandlung und Entscheidung der Sache betreffen.
Diskussion zu § 143 ZPO
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10.07.2025 14:29