§ 16 ZPO - Allgemeiner Gerichtsstand wohnsitzloser Personen
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§ 16 Allgemeiner Gerichtsstand wohnsitzloser PersonenDer allgemeine Gerichtsstand einer Person, die keinen Wohnsitz hat, wird durch den Aufenthaltsort im Inland und, wenn ein solcher nicht bekannt ist, durch den letzten Wohnsitz bestimmt.