§ 16 ZPO - Allgemeiner Gerichtsstand wohnsitzloser Personen
Teilen
§ 16 Allgemeiner Gerichtsstand wohnsitzloser PersonenDer allgemeine Gerichtsstand einer Person, die keinen Wohnsitz hat, wird durch den Aufenthaltsort im Inland und, wenn ein solcher nicht bekannt ist, durch den letzten Wohnsitz bestimmt.
Wir setzen Cookies und Dienste externer Partner ein. Einige von ihnen sind essenziell (z.B. die Speicherung Ihrer Datenschutzeinstellungen), während andere uns helfen, unser Webangebot zu verbessern.