§ 165 ZPO - Beweiskraft des Protokolls
§ 165 Beweiskraft des Protokolls Die Beachtung der für die Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen werden. Gegen seinen diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.
Diskussion zu § 165 ZPO
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08.10.2025 23:34