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§ 171 ZPO - Zustellung an Bevollmächtigte
Stand 21.07.2021
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§ 171 Zustellung an Bevollmächtigte
An den rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter kann mit gleicher Wirkung wie an den Vertretenen zugestellt werden. Der Vertreter hat eine schriftliche Vollmacht vorzulegen.