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§ 18 ZPO - Allgemeiner Gerichtsstand des Fiskus
Stand 21.07.2021
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§ 18 Allgemeiner Gerichtsstand des Fiskus
Der allgemeine Gerichtsstand des Fiskus wird durch den Sitz der Behörde bestimmt, die berufen ist, den Fiskus in dem Rechtsstreit zu vertreten.