Open user menu
§ 187 ZPO - Veröffentlichung der Benachrichtigung
Stand 21.07.2021
Zurück
Übersetzung
Teilen
§ 187 Veröffentlichung der Benachrichtigung
Das Prozessgericht kann zusätzlich anordnen, dass die Benachrichtigung einmal oder mehrfach im Bundesanzeiger oder in anderen Blättern zu veröffentlichen ist.