§ 188 ZPO - Zeitpunkt der öffentlichen Zustellung
§ 188 Zeitpunkt der öffentlichen Zustellung Das Schriftstück gilt als zugestellt, wenn seit dem Aushang der Benachrichtigung ein Monat vergangen ist. Das Prozessgericht kann eine längere Frist bestimmen.
Diskussion zu § 188 ZPO
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24.07.2025 20:34