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§ 188 ZPO - Zeitpunkt der öffentlichen Zustellung
Stand 21.07.2021
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§ 188 Zeitpunkt der öffentlichen Zustellung
Das Schriftstück gilt als zugestellt, wenn seit dem Aushang der Benachrichtigung ein Monat vergangen ist. Das Prozessgericht kann eine längere Frist bestimmen.