§ 190 ZPO - Einheitliche Zustellungsformulare
§ 190 Einheitliche Zustellungsformulare Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Zustellung Formulare einzuführen.