§ 19a ZPO - Allgemeiner Gerichtsstand des Insolvenzverwalters
§ 19a Allgemeiner Gerichtsstand des Insolvenzverwalters Der allgemeine Gerichtsstand eines Insolvenzverwalters für Klagen, die sich auf die Insolvenzmasse beziehen, wird durch den Sitz des Insolvenzgerichts bestimmt.
Diskussion zu § 19a ZPO
LX
29.06.2025 19:20