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§ 19a ZPO - Allgemeiner Gerichtsstand des Insolvenzverwalters
Stand 21.07.2021
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§ 19a Allgemeiner Gerichtsstand des Insolvenzverwalters
Der allgemeine Gerichtsstand eines Insolvenzverwalters für Klagen, die sich auf die Insolvenzmasse beziehen, wird durch den Sitz des Insolvenzgerichts bestimmt.