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§ 218 ZPO - Entbehrlichkeit der Ladung
Stand 21.07.2021
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§ 218 Entbehrlichkeit der Ladung
Zu Terminen, die in verkündeten Entscheidungen bestimmt sind, ist eine Ladung der Parteien unbeschadet der Vorschriften des § 141 Abs. 2 nicht erforderlich.