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§ 220 ZPO - Aufruf der Sache; versäumter Termin
Stand 21.07.2021
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§ 220 Aufruf der Sache; versäumter Termin
(1) Der Termin beginnt mit dem Aufruf der Sache.
(2) Der Termin ist von einer Partei versäumt, wenn sie bis zum Schluss nicht verhandelt.