Open user menu
§ 230 ZPO - Allgemeine Versäumungsfolge
Stand 21.07.2021
Zurück
Übersetzung
Teilen
§ 230 Allgemeine Versäumungsfolge
Die Versäumung einer Prozesshandlung hat zur allgemeinen Folge, dass die Partei mit der vorzunehmenden Prozesshandlung ausgeschlossen wird.