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§ 245 ZPO - Unterbrechung durch Stillstand der Rechtspflege
Stand 21.07.2021
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§ 245 Unterbrechung durch Stillstand der Rechtspflege
Hört infolge eines Krieges oder eines anderen Ereignisses die Tätigkeit des Gerichts auf, so wird für die Dauer dieses Zustandes das Verfahren unterbrochen.