§ 248 ZPO - Verfahren bei Aussetzung
§ 248 Verfahren bei Aussetzung (1) Das Gesuch um Aussetzung des Verfahrens ist bei dem Prozessgericht anzubringen; es kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.
(2) Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.
Diskussion zu § 248 ZPO
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04.07.2025 18:22