Open user menu
§ 250 ZPO - Form von Aufnahme und Anzeige
Stand 21.07.2021
Zurück
Übersetzung
Teilen
§ 250 Form von Aufnahme und Anzeige
Die Aufnahme eines unterbrochenen oder ausgesetzten Verfahrens und die in diesem Titel erwähnten Anzeigen erfolgen durch Zustellung eines bei Gericht einzureichenden Schriftsatzes.