§ 251 ZPO - Ruhen des Verfahrens
§ 251 Ruhen des Verfahrens Das Gericht hat das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn beide Parteien dies beantragen und anzunehmen ist, dass wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig ist. Die Anordnung hat auf den Lauf der im § 233 bezeichneten Fristen keinen Einfluss.
Diskussion zu § 251 ZPO
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04.07.2025 18:34