§ 257 ZPO - Klage auf künftige Zahlung oder Räumung
§ 257 Klage auf künftige Zahlung oder Räumung Ist die Geltendmachung einer nicht von einer Gegenleistung abhängigen Geldforderung oder die Geltendmachung des Anspruchs auf Räumung eines Grundstücks oder eines Raumes, der anderen als Wohnzwecken dient, an den Eintritt eines Kalendertages geknüpft, so kann Klage auf künftige Zahlung oder Räumung erhoben werden.
Diskussion zu § 257 ZPO
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04.07.2025 21:09