Open user menu
§ 258 ZPO - Klage auf wiederkehrende Leistungen
Stand 21.07.2021
Zurück
Übersetzung
Teilen
§ 258 Klage auf wiederkehrende Leistungen
Bei wiederkehrenden Leistungen kann auch wegen der erst nach Erlass des Urteils fällig werdenden Leistungen Klage auf künftige Entrichtung erhoben werden.