§ 263 ZPO - Klageänderung
§ 263 Klageänderung Nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet.
Diskussion zu § 263 ZPO
LX
04.07.2025 18:57