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§ 271 ZPO - Zustellung der Klageschrift
Stand 21.07.2021
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§ 271 Zustellung der Klageschrift
(1) Die Klageschrift ist unverzüglich zuzustellen.
(2) Mit der Zustellung ist der Beklagte aufzufordern, einen Rechtsanwalt zu bestellen, wenn er eine Verteidigung gegen die Klage beabsichtigt.