§ 28 ZPO - Erweiterter Gerichtsstand der Erbschaft
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§ 28 Erweiterter Gerichtsstand der ErbschaftIn dem Gerichtsstand der Erbschaft können auch Klagen wegen anderer Nachlassverbindlichkeiten erhoben werden, solange sich der Nachlass noch ganz oder teilweise im Bezirk des Gerichts befindet oder die vorhandenen mehreren Erben noch als Gesamtschuldner haften.
Diskussion zu § 28 ZPO
LX
16.07.2025 21:30
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