§ 305b ZPO - Urteil unter Vorbehalt spaltungsrechtlicher Haftungsbeschränkung
§ 305b Urteil unter Vorbehalt spaltungsrechtlicher Haftungsbeschränkung Durch die Geltendmachung der dem Rechtsträger nach § 133 Absatz 3 Satz 2 des Umwandlungsgesetzes zustehenden Einrede wird eine unter dem Vorbehalt der beschränkten Haftung ergehende Verurteilung des Rechtsträgers nicht ausgeschlossen.
Diskussion zu § 305b ZPO
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23.07.2025 17:59