§ 307 ZPO - Anerkenntnis
§ 307 Anerkenntnis Erkennt eine Partei den gegen sie geltend gemachten Anspruch ganz oder zum Teil an, so ist sie dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen. Einer mündlichen Verhandlung bedarf es insoweit nicht.
Diskussion zu § 307 ZPO
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23.06.2025 09:34