§ 31 ZPO - Besonderer Gerichtsstand der Vermögensverwaltung
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§ 31 Besonderer Gerichtsstand der VermögensverwaltungFür Klagen, die aus einer Vermögensverwaltung von dem Geschäftsherrn gegen den Verwalter oder von dem Verwalter gegen den Geschäftsherrn erhoben werden, ist das Gericht des Ortes zuständig, wo die Verwaltung geführt ist.