Open user menu
§ 323b ZPO - Verschärfte Haftung
Stand 21.07.2021
Zurück
Übersetzung
Teilen
§ 323b Verschärfte Haftung
Die Rechtshängigkeit einer auf Herabsetzung gerichteten Abänderungsklage steht bei der Anwendung des § 818 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Rechtshängigkeit einer Klage auf Rückzahlung der geleisteten Beträge gleich.