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§ 32c ZPO - Ausschließlicher Gerichtsstand bei Musterfeststellungsverfahren
Stand 21.07.2021
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§ 32c Ausschließlicher Gerichtsstand bei Musterfeststellungsverfahren
Für Klagen in Musterfeststellungsverfahren nach Buch 6 ist das Gericht des allgemeinen Gerichtsstands des Beklagten ausschließlich zuständig, sofern sich dieser im Inland befindet.