§ 32c ZPO - Ausschließlicher Gerichtsstand bei Musterfeststellungsverfahren
§ 32c Ausschließlicher Gerichtsstand bei Musterfeststellungsverfahren Für Klagen in Musterfeststellungsverfahren nach Buch 6 ist das Gericht des allgemeinen Gerichtsstands des Beklagten ausschließlich zuständig, sofern sich dieser im Inland befindet.