§ 330 ZPO - Versäumnisurteil gegen den Kläger
§ 330 Versäumnisurteil gegen den Kläger Erscheint der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht, so ist auf Antrag das Versäumnisurteil dahin zu erlassen, dass der Kläger mit der Klage abzuweisen sei.