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§ 330 ZPO - Versäumnisurteil gegen den Kläger
Stand 21.07.2021
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§ 330 Versäumnisurteil gegen den Kläger
Erscheint der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht, so ist auf Antrag das Versäumnisurteil dahin zu erlassen, dass der Kläger mit der Klage abzuweisen sei.