§ 331a ZPO - Entscheidung nach Aktenlage
§ 331a Entscheidung nach Aktenlage Beim Ausbleiben einer Partei im Termin zur mündlichen Verhandlung kann der Gegner statt eines Versäumnisurteils eine Entscheidung nach Lage der Akten beantragen; dem Antrag ist zu entsprechen, wenn der Sachverhalt für eine derartige Entscheidung hinreichend geklärt erscheint. § 251a Abs. 2 gilt entsprechend.
Diskussion zu § 331a ZPO
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31.05.2025 12:19