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§ 342 ZPO - Wirkung des zulässigen Einspruchs
Stand 21.07.2021
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§ 342 Wirkung des zulässigen Einspruchs
Ist der Einspruch zulässig, so wird der Prozess, soweit der Einspruch reicht, in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor Eintritt der Versäumnis befand.