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§ 350 ZPO - Rechtsmittel
Stand 21.07.2021
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§ 350 Rechtsmittel
Für die Anfechtung der Entscheidungen des Einzelrichters (§§ 348, 348a) und des Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen (§ 349) gelten dieselben Vorschriften wie für die Anfechtung entsprechender Entscheidungen der Kammer.