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§ 37 ZPO - Verfahren bei gerichtlicher Bestimmung
Stand 21.07.2021
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§ 37 Verfahren bei gerichtlicher Bestimmung
(1) Die Entscheidung über das Gesuch um Bestimmung des zuständigen Gerichts ergeht durch Beschluss.
(2) Der Beschluss, der das zuständige Gericht bestimmt, ist nicht anfechtbar.