§ 37 ZPO - Verfahren bei gerichtlicher Bestimmung
§ 37 Verfahren bei gerichtlicher Bestimmung (1) Die Entscheidung über das Gesuch um Bestimmung des zuständigen Gerichts ergeht durch Beschluss.
(2) Der Beschluss, der das zuständige Gericht bestimmt, ist nicht anfechtbar.