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§ 392 ZPO - Nacheid; Eidesnorm
Stand 21.07.2021
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§ 392 Nacheid; Eidesnorm
Die Beeidigung erfolgt nach der Vernehmung. Mehrere Zeugen können gleichzeitig beeidigt werden. Die Eidesnorm geht dahin, dass der Zeuge nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen habe.