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§ 411a ZPO - Verwertung von Sachverständigengutachten aus anderen Verfahren
Stand 21.07.2021
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§ 411a Verwertung von Sachverständigengutachten aus anderen Verfahren
Die schriftliche Begutachtung kann durch die Verwertung eines gerichtlich oder staatsanwaltschaftlich eingeholten Sachverständigengutachtens aus einem anderen Verfahren ersetzt werden.