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§ 419 ZPO - Beweiskraft mangelbehafteter Urkunden
Stand 21.07.2021
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§ 419 Beweiskraft mangelbehafteter Urkunden
Inwiefern Durchstreichungen, Radierungen, Einschaltungen oder sonstige äußere Mängel die Beweiskraft einer Urkunde ganz oder teilweise aufheben oder mindern, entscheidet das Gericht nach freier Überzeugung.