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§ 429 ZPO - Vorlegungspflicht Dritter
Stand 21.07.2021
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§ 429 Vorlegungspflicht Dritter
Der Dritte ist aus denselben Gründen wie der Gegner des Beweisführers zur Vorlegung einer Urkunde verpflichtet; er kann zur Vorlegung nur im Wege der Klage genötigt werden. § 142 bleibt unberührt.