§ 429 ZPO - Vorlegungspflicht Dritter
§ 429 Vorlegungspflicht Dritter Der Dritte ist aus denselben Gründen wie der Gegner des Beweisführers zur Vorlegung einer Urkunde verpflichtet; er kann zur Vorlegung nur im Wege der Klage genötigt werden. § 142 bleibt unberührt.