§ 447 ZPO - Vernehmung der beweispflichtigen Partei auf Antrag
§ 447 Vernehmung der beweispflichtigen Partei auf Antrag Das Gericht kann über eine streitige Tatsache auch die beweispflichtige Partei vernehmen, wenn eine Partei es beantragt und die andere damit einverstanden ist.