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§ 447 ZPO - Vernehmung der beweispflichtigen Partei auf Antrag
Stand 21.07.2021
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§ 447 Vernehmung der beweispflichtigen Partei auf Antrag
Das Gericht kann über eine streitige Tatsache auch die beweispflichtige Partei vernehmen, wenn eine Partei es beantragt und die andere damit einverstanden ist.