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§ 449 ZPO - Vernehmung von Streitgenossen
Stand 21.07.2021
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§ 449 Vernehmung von Streitgenossen
Besteht die zu vernehmende Partei aus mehreren Streitgenossen, so bestimmt das Gericht nach Lage des Falles, ob alle oder nur einzelne Streitgenossen zu vernehmen sind.