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§ 453 ZPO - Beweiswürdigung bei Parteivernehmung
Stand 21.07.2021
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§ 453 Beweiswürdigung bei Parteivernehmung
(1) Das Gericht hat die Aussage der Partei nach § 286 frei zu würdigen.
(2) Verweigert die Partei die Aussage oder den Eid, so gilt § 446 entsprechend.